Heizkostenzuschuss 2024/2025

Antragszeitraum 14.10.2024 bis 21.02.2025

Wie in den vergangenen Heizperioden wird auch für die kommende Heizperiode ein Heizkostenzuschuss für Personen bzw. Haushalte mit geringem Einkommen gewährt. Die Abwicklung erfolgt wie bisher über die Gemeinden und Bezirkshauptmannschaften.

Der Heizkostenzuschuss kann im Aktionszeitraum vom 14.10.2024 bis 21.02.2025 beim Wohnsitzgemeindeamt beantragt werden. Der Antrag kann persönlich oder online gestellt werden. Bei persönlicher Antragstellung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Der Zuschuss beträgt einmalig maximal 330 Euro. Zum Nachweis der Anspruchsberechtigung ist das aktuelle Einkommen nachzuweisen. Für die Antragsberechtigung ist ausschließlich der Hauptwohnsitz maßgeblich.

An Personen (Haushalte), die eine Unterstützung aus der offenen Sozialhilfe für den Lebensunterhalt und/oder Wohnbedarf erhalten oder einen solchen Anspruch während der Aktionsperiode erwerben, wird ein reduzierter Heizkostenzuschuss in Höhe von einmalig 180 Euro von Amts wegen von der zuständigen Bezirkshauptmannschaft ausbezahlt.

Folgende haushaltsbezogene Einkommensgrenzen gilt es zu beachten:
                                    Einkommensgrenze      "Einschleifregelung" zusätzlich bis 250 Euro
1 Personen HH          1.410 Euro                       1.660 Euro
2 Personen HH          1.920 Euro                       2.170 Euro
3 Personen HH          2.360 Euro                       2.610 Euro
4 Personen HH          2.800 Euro                       3.050 Euro
5 Personen HH          3.240 Euro                       3.490 Euro
6 Personen HH          3.680 Euro                       3.930 Euro
7 Personen HH          4.120 Euro                       4.370 Euro
jede weitere Person  plus 440 Euro                  plus 250 Euro

Als Einkommen gelten grundsätzlich:
• alle Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
• aus nicht selbständiger Arbeit,
• aus Gewerbebetrieb,
• aus Land- und Forstwirtschaft,
• aus Vermietung und Verpachtung
• sowie aus Kapitalvermögen (Zinsen, Dividenden).

Zum Einkommen zählen somit insbesondere:
• Löhne,
• Gehälter,
• Renten,
• Pensionen,
• Leistungen aus der Arbeitslosen- und der Krankenversicherung,
• Wohnbeihilfen,
• Unterhaltszahlungen jeglicher Art,
• Kinderbetreuungsgeld und
• Lehrlingsentschädigungen,
• Zivildienstentschädigungen und
• Grundwehrdienerentgelt

Nicht als Einkommen gelten:
• Familienbeihilfen,
• Familienzuschüsse,
• Familienbonus Plus,
• Kinderabsetzbeträge,
• Studienbeihilfen,
• Pflegegelder,
• Kinderpflegegelder,
• Zuschüsse im Rahmen der Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung oder bei sonstiger ambulanter Pflege,
• Opferrenten nach dem Opferfürsorgegesetz,
• Grundrenten für Beschädigte nach dem Kriegsopferversorgungs- und Heeresversorgungsgesetz.

Unberücksichtigt zu bleiben haben auch:
• allfällige Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsgehalt oder Jubiläumsgelder),
• Spesenersätze,
• Diäten und Kilometergelder.

Personen, die unterhaltspflichtig sind und tatsächlich Unterhalt leisten, können pro Unterhalt empfangender Person einen Betrag in Höhe von 200 Euro in Abzug bringen.

Sämtliche Einkommen bzw. zu leistende Unterhaltszahlungen sind durch aktuelle Unterlagen (z.B. Pensionsbezugsabschnitt, Gehaltszettel, Kontoauszug, Wohnbeihilfebestätigung) nachzuweisen.