Heizkostenzuschuss PLUS 2023
Zusätzlich zum Heizkostenzuschuss 2022/2023 wird der Heizkostenzuschuss PLUS 2023 ausbezahlt (mit erhöhten Einkommensgrenzen)
Antragstellung Heizkostenzuschuss PLUS 2023:
Jene Bürger die bereits eine Auszahlung des Heizkostenzuschusses erhalten haben, werden von uns kontaktiert und erhalten zusätzlich noch die Auszahlung des Heizkostenzuschuss PLUS 2023 - eine weitere Prüfung der aktuellen Einkommenssituation entfällt.
Beziehende von Sozialhilfe erhalten den Heizkostenzuschuss PLUS direkt von den Bezirkshauptmannschaften. Es ist keine Antragstellung erforderlich.
Neuanträge können zwischen 06.03. und 31.05.2023 online oder persönlich bei uns auf dem Gemeindeamt gemacht werden. Nachweise des aktuellen Einkommens sind vorzulegen.
Was zählt als Einkommen und was nicht?
Als Einkommen gelten
- alle Einkünfte aus selbständiger Arbeit
- aus nicht selbständiger Arbeit
- aus Gewerbebetrieb
- aus Land- und Forstwirtschaft (Berechnung durch Landwirtschaftskammer)
- aus Vermietung und Verpachtung
Zum Einkommen zählen somit insbesondere
- Löhne
- Gehälter
- Renten
- Pensionen
- Leistungen aus der Arbeitslosen- und der Krankenversicherung
- Wochengeld
- Pflegekarenzgeld
- Wohnbeihilfen
- Unterhaltszahlungen jeglicher Art
- das Kinderbetreuungsgeld
- Lehrlingsentschädigungen
- Zivildienstentschädigungen
- Grundwehrdienerentgelt
Maßgebend ist immer das aktuell verfügbare Einkommen.
Nicht als Einkommen gelten
- Familienbeihilfen
- Familienzuschüsse
- Familienbonus Plus
- Kinderabsetzbeträge
- Studienbeihilfen
- Pflegegelder
- Kinderpflegegelder
- Zuschüsse im Rahmen der Unterstützung der 24-Stunden- Betreuung oder bei sonstiger ambulanter Pflege
- Opferrenten nach dem Opferfürsorgegesetz
- Grundrenten für Beschädigte nach dem Kriegsopferversorgungs- und Heeresversorgungsgesetz
- diverse Einmalzahlungen zur Bekämpfung der Folgen der Covid-19 Pandemie und zur Entlastung der Teuerung
- Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsgehalt)
- Spesenvergütungen
- Diäten
- Kilometergelder
- geleistete Unterhaltszahlungen bis zu einem Betrag von 200 Euro pro Unterhalt empfangender Person; dieser Betrag ist bei der Bemessung des Anspruches vom aktuellen Einkommen abzuziehen
Sämtliche Einkommen bzw. zu leistende Unterhaltszahlungen sind durch aktuelle Unterlagen (z.B. Gehaltszettel, Kontoauszug, Wohnbeihilfebestätigung und dergleichen) nachzuweisen.